BayObLG, Beschluß vom 26.11.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 226/86
DRsp Nr. 1998/9611
Öffentliche Wege, öffentlicher Verkehrsraum
1. Das Merkmal der Öffentlichkeit entfällt bei solchen Wegen, bei denen entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Gestaltung der Anlage jedem Nichtberechtigten von vornherein der Zugang unmöglich gemacht wird oder, falls solche Vorkehrungen nicht getroffen sind, nur solchen Personen der Zugang gewährt werden soll, die in einer näheren persönlichen Beziehung zu dem Verfügungsberechtigten stehen und die von diesem auf Grund eben dieser Beziehung ihrer Persönlichkeit nach jederzeit ermittelt werden können.
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