I. Das Amtsgericht Hof verurteilte den Betroffenen am 23.05.2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu 150,00 EUR Geldbuße.
Dieses Urteil erging in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers. Eine vollständige Ausfertigung des Urteils vom 23.05.2005 wurde dem Verteidiger ausweislich dessen Eingangsstempels und Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis zu Bl. 41 d. A. am 27.06.2005 zugestellt.
Gem. §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3, Abs. 4 OWiG i.V.m. §§
Wiedereinsetzungsgründe hat der Betroffene nicht dargetan und sind auch ansonsten den Akten nicht zu entnehmen.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 23.05.2005 war deshalb gem. § 80 Abs. 4 OWiG und mit der Kostenfolge nach §
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