OLG Bamberg - Beschluss vom 18.10.2005
2 Ss OWi 1099/05
Fundstellen:
NZV 2006, 322
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 23.05.2005

OLG Bamberg - Beschluss vom 18.10.2005 (2 Ss OWi 1099/05) - DRsp Nr. 2006/29267

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1099/05

DRsp Nr. 2006/29267

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 22.09.2005 wendet sich der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 16.09.2005, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 23.05.2005 als unzulässig und im Übrigen auch als unbegründet verworfen worden ist (§ 80 Abs. 4 OWiG). Er beanstandet die vom Senat vertretene Auslegung des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO.

II. Die Gegenvorstellung des Verurteilten ist unbegründet.

Die Entscheidung des Senats vom 16.09.2005 entspricht der Gesetzeslage und auch der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Wie bereits im angegriffenen Beschluss ausgeführt endete die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in vorliegender Sache entgegen der Auffassung der Verteidigung mit dem 04.08.2005, nämlich gem. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO "binnen eines Monats nach - dem auch nach Ansicht der Verteidigung am 04.07.2005 erfolgten - Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels" gegen das am 27.06.2005 in vollständiger Ausfertigung zugestellte, in Abwesenheit des Betroffenen am 23.05.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hof.