OLG Braunschweig - 14.10.1993 (1 U 16/93) - DRsp Nr. 1995/4022
OLG Braunschweig, vom 14.10.1993 - Aktenzeichen 1 U 16/93
DRsp Nr. 1995/4022
1. Im Deckungsprozeß gegen die Kfz-Versicherung ist eine Feststellungsklage aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der VN seinen Schaden beziffern könnte.2. Der Versicherungsanspruch wegen einer sogenannten Rettungshandlung bei bevorstehendem Wildunfall (§§ 62 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 1 S. 1 VVG) besteht auch, wenn die konkrete Handlung zwar objektiv falsch war, den Fahrer aber kein Verschulden oder nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit trifft.