OLG Bremen - Urteil vom 12.01.1966
Ss 79/65
Normen:
GG Art. 46 Abs. 2, 3, 4 ; StGB § 69 Abs. 2 Satz 1; StPO §§ 81a, 260 Abs. 3 ; StPO § 81a;
Fundstellen:
NJW 1966, 743
VRS 31, 42

OLG Bremen - Urteil vom 12.01.1966 (Ss 79/65) - DRsp Nr. 1994/8282

OLG Bremen, Urteil vom 12.01.1966 - Aktenzeichen Ss 79/65

DRsp Nr. 1994/8282

A. § 81a StPO ermöglicht bei einem der Trunkenheit am Steuer Verdächtigen die Vorführung zur Polizeiwache und zum Krankenhaus zur Überprüfung des Blutalkoholgehalts, soweit diese Vorbereitungsmaßnahmen notwendig und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen sind. B. 1. Die Immunität der Abgeordneten steht der Sistierung und der Blutentnahme ohne voraufgegangene Genehmigung des Bundestages bei einem auf frischer Tat (Trunkenheit am Steuer) betroffenen Bundestagsabgeordneten nicht entgegen. 2. Festnahme im Sinne des Art. 46 Abs. 2 GG ist jede Freiheitsentziehung, die auf gesetzlicher Grundlage zu dem Zweck vorgenommen wird, die Durchführung der Untersuchung gegen den Beschuldigten einer mit Strafe bedrohten Handlung sicherzustellen. 3. Nach Durchführung der Sistierung und der Blutentnahme bei einem auf frischer Tat betroffenen Bundestagsabgeordneten ist auch das weitere Verfahren genehmigungsfrei. Das Recht des Bundestages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen, wird dadurch nicht berührt. 4. Die Strafverfolgungsverjährung ruht nicht, wenn das Verfahren infolge Sistierung auf frischer Tat genehmigungsfrei ist.

Normenkette:

GG Art. 46 Abs. 2, 3, 4 ; StGB § 69 Abs. 2 Satz 1; StPO §§ 81a, 260 Abs. 3 ; StPO § 81a;

Hinweise:

B. So auch OLG Oldenburg v. 07.06.1966, NJW 1966, 1764.

Fundstellen
NJW 1966, 743
VRS 31, 42