OLG Celle - Beschluß vom 04.04.1966
4 Ws 15/66
Normen:
StPO §§ 379a, 390, 401;
Fundstellen:
DAR 1966, 274
NJW 1966, 1670
VRS 31, 122
VersR 1966, 973

OLG Celle - Beschluß vom 04.04.1966 (4 Ws 15/66) - DRsp Nr. 1994/8589

OLG Celle, Beschluß vom 04.04.1966 - Aktenzeichen 4 Ws 15/66

DRsp Nr. 1994/8589

1. Die Mitteilung einer Rechtsschutzversicherung an das Gericht, daß sie zur Zahlung des angeforderten Gebührenvorschusses verpflichtet sei und die Anweisung veranlaßt habe, genügt zur Fristwahrung nicht. 2. In Ausnahmefällen kann jedoch auf Grund einer solchen Mitteilung Fristverlängerung von Amts wegen geboten sein. 3. Bei Unterlassen der gebotenen Fristverlängerung gilt die Frist als gewahrt, wenn der angeforderte Gebührenvorschuß alsbald nach Fristablauf eingeht.

Normenkette:

StPO §§ 379a, 390, 401;

Hinweise:

Ablehn. Anm. v. Schöndorf in NJW 1966, 2076.

Fundstellen
DAR 1966, 274
NJW 1966, 1670
VRS 31, 122
VersR 1966, 973