Die Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 4. November 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin spielte am 17. Februar 1984 gegen 17.00 Uhr auf dem Spielplatz der Beklagten in der Wohnanlage II. Bauabschnitt in T., T.. Zu diesem Spielplatz gehört eine ca. 1,70 m hohe Rutsche, deren Aufgang sich außerhalb eines Sandkastens befindet und die in einen Sandkasten einläuft. Zur Begrenzung des Sandkastens dienen Holzbohlen, die etwa 14 cm hoch aus dem Erdreich hervorragen und im rechten Winkel zur Rutschfläche unter der Rutsche hindurchlaufen. Die Klägerin hat behauptet, sie sei von der Rutsche auf die Holzbohlen gestürzt. Sie entwickelte ein stumpfes Bauchtrauma mit Verletzung der Niere, worauf die Niere in der darauffolgenden Nacht entfernt werden mußte. Zwei große Operationsnarben, eine im Nierenbereich und eine quer über dem Bauch sind zurückgeblieben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verstoßen, daß sie unter der Rutsche aus dem Boden herausragende Holzbalken angebracht habe.
Sie hat beantragt,
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