OLG Celle - Urteil vom 14.05.1986
3 U 284/85
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/132
r+s 1986, 207
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 31.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 186/84

OLG Celle - Urteil vom 14.05.1986 (3 U 284/85) - DRsp Nr. 1996/646

OLG Celle, Urteil vom 14.05.1986 - Aktenzeichen 3 U 284/85

DRsp Nr. 1996/646

DM 7500 Schmerzensgeld für einen Schlüsselbeinbruch links mit Verschiebung, einen Schulterblattbruch im Bereich der Schultergelenkpfanne sowie für eine Lungenkontusion. Komplizierter Heilverlauf, Dauerschaden.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Juli 1985 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.392,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1984 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 60 % allen zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 30. August 1982 in xxx, soweit die Ansprüche nicht auf gesetzliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind, und einen noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus diesem Unfall unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 40 % zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1) 3.093,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.11.1982 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 2/5, die Beklagten als Gesamtschuldner zu weiteren 2/5 und der Beklagte zu 1) allein hinsichtlich der restlichen 1/5.