Da der Leasinggeber nach § 535 BGB zur Überlassung der Leasingsache an den Leasingnehmer verpflichtet ist, darf er während bestehenden Leasingvertrages nicht im Wege der Selbsthilfe eine Art "Sicherstellung" vornehmen (vgl. BGH WM 1981, 1378). Will er in den Besitz der Leasingsache gelangen, muß er deshalb zunächst das Leasingverhältnis beenden.
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