OLG Düsseldorf, vom 08.09.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 815/93
DRsp Nr. 1993/3804
Für die Anwendung des § 473 Abs. 5StPO ist kein Raum, wenn die zu Ungunsten des Angeklagten von der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verhängung einer längeren Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eingelegte Berufung verworfen wird. Vielmehr sind in diesem Fall die Kosten der Berufung und die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen nach § 473 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.