OLG Düsseldorf - 14.12.1998 (1 U 42/98) - DRsp Nr. 1999/9915
OLG Düsseldorf, vom 14.12.1998 - Aktenzeichen 1 U 42/98
DRsp Nr. 1999/9915
Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall scheidet nicht schon dann aus, wenn dazwischen eine zeitliche Zäsur liegt oder der durch den Erstunfall Geschädigte seinerseits schuldhaft und rechtswidrig handelt. Solange die durch den Unfall geschaffene Gefahrenlage fortbesteht und hierauf der neue Unfall zurückzuführen ist, ist ein haftungsrechtlicher Zusammenhang gegeben.