OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.11.1995 (5 Ss (OWi) 329/95 Ä (OWi) 153/95 I) - DRsp Nr. 1996/29378
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 329/95 Ä (OWi) 153/95 I
DRsp Nr. 1996/29378
1. Im Falle der Verurteilung eines Kraftfahrzeugführers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muß sich aus dem Urteil ergeben, ob die ordnungswidrige Handlung innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, wenn anders die konkrete Gesetzesverletzung und damit die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht zu erkennen ist.2. Zur Ausnahme von der Regel, daß im Falle der im Bußgeldkatalog genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen das dort vorgesehene Fahrverbot anzuordnen ist.