I. Das Amtsgericht Neuss hat den Betroffenen am 13. August 1998 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 - Zeichen 274 -, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
II. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt.
1. Der Betroffene hat die Ordnungswidrigkeit am 5. Oktober 1997 begangen. Der Bußgeldbescheid wurde von der Kreisverwaltung Neuss am 23. Dezember 1997 erlassen und dem Betroffenen am 8. Januar 1998 zugestellt.
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