OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.11.1987 (5 Ss (OWi) 404/87 - 287/87 I) - DRsp Nr. 1997/1165
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.11.1987 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 404/87 - 287/87 I
DRsp Nr. 1997/1165
»Bei Behinderung oder Gefährdung des Vorfahrtberechtigten schließt § 8 Abs. 1StVO als spezielleres Gesetz die Anwendung des § 1 Abs. 2StVO aus. Führt hingegen die Vorfahrtverletzung zu einer Schädigung des Vorfahrtberechtigten, so liegt ein tateinheitlicher Verstoß gegen beide Vorschriften vor.«