Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 3 StVO - richtig: § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO - unter Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots eine Geldbuße von 300,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
I.
Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 13. Dezember 1994 gegen 4.45 Uhr am Steuer eines PKW in Hilden innerhalb geschlossener Ortschaft die W.-Straße. Dabei überschritt er aus Unachtsamkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h.
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