OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.12.1996
5 Ss (OWi) 365/96 - (OWi) 173/96 I
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 383
VRS 93, 212

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.12.1996 (5 Ss (OWi) 365/96 - (OWi) 173/96 I) - DRsp Nr. 1997/831

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 365/96 - (OWi) 173/96 I

DRsp Nr. 1997/831

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ist in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie lange die Rotlichtphase schon andauerte, als der Betroffene die Haltelinie der Lichtzeichenanlage bzw. diese selbst erreichte. Außerdem sind Angaben erforderlich, ob der der Rotlichtverstoß beobachtende Polizeibeamte diesen im Rahmen einer gezielten Überwachung der Ampel beobachtete und ob die Rotlichtdauer exakt ermittelt worden ist oder lediglich geschätzt wurde.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, Rotlichtverstoß - länger als eine Sekunde Dauer der Rotphase -", eine Geldbuße von 250,-- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es hiernach nicht.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt und ausgeführt: