OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.12.1996
5 Ss (OWi) 362/96 - (OWi) 186/96 I
Normen:
StVO § 4 ;

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.12.1996 (5 Ss (OWi) 362/96 - (OWi) 186/96 I) - DRsp Nr. 1997/3981

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 362/96 - (OWi) 186/96 I

DRsp Nr. 1997/3981

Die Abstandsmessung aus einem vorausfahrenden Polizeifahrzeug ist eine recht unpräzise Methode zur Feststellung des Abstandes. Diese muß nach festen Regel oder Richtlinien von geschulten und eingewiesenen Personen durchgeführt werden. Daß sich dem angefochtenen Urteil hierfür keine Feststellungen entnehmen lassen, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h der geschätzte Sicherheitsabstand lediglich fünf Meter betrug und der vorgeschriebene Abstand von etwa 50 Meter somit weit unterschritten wurde.

Normenkette:

StVO § 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 4, 41, 49 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die dieser auf die Sachrüge stützt und deren Zulassung er beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg.

I.

1. Das Amtsgericht hat festgestellt: