OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.12.1996
5 Ss (OWi) 372/96 - (OWi) 188/96 I
Normen:
OWiG §§ 10, 11 ; StVO § 41 Abs. 1 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1997, 161
MDR 1997, 385
VRS 93, 143

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.12.1996 (5 Ss (OWi) 372/96 - (OWi) 188/96 I) - DRsp Nr. 1997/3980

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 372/96 - (OWi) 188/96 I

DRsp Nr. 1997/3980

»Allein der Hinweis auf eine "erhebliche Überschreitung" der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - hier: 114 km/h statt erlaubter 80 km/h - genügt zur Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.«

Normenkette:

OWiG §§ 10, 11 ; StVO § 41 Abs. 1 Nr. 7 (Zeichen 274);

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen, nach § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluß gegen den Betroffenen wegen eines "vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 150,-- DM festgesetzt" und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge allein zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form ausgeführt und daher unbeachtlich.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

"Gegen den Betroffenen bestehen folgende Voreintragungen im Verkehrszentralregister:

ú Mit Rechtskraft vom 17. August 1994 wurden gegen ihn wegen Überschreitens der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 80,-- DM festgesetzt;