Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der sich zur Sache nicht eingelassen hatte, "wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 31 49 StVO, 24 StVG " zu 250 DM Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat nur insoweit Erfolg, als der Senat das angefochtene Urteil um die Anordnung nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG (viermonatige Frist bis zum Wirksamwerden des Fahrverbots) ergänzt hat.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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