Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 160,-- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und schon deshalb unbeachtlich (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWIG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedoch greift die Sachrüge durch.
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