Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h gemäß §§ 24 StVG, 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) StVO eine Geldbuße in Höhe von 420.-- DM festgesetzt. Es hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.
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