OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.09.1993 (2 Ss 458/83 - 288/83 II) - DRsp Nr. 1994/8708
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 458/83 - 288/83 II
DRsp Nr. 1994/8708
1. Fußgängerüberwege i.S.v. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB sind nur solche, die durch sog. Zebrastreifen gekennzeichnet sind.2. Gleichwohl kommt die Anwendung des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nicht in Betracht, wenn ein solcher Fußgängerüberweg durch eine in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlage gesichert ist.