Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines "Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 150,-- DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
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