OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.1983 (24 U 200/82) - DRsp Nr. 1994/9262
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.1983 - Aktenzeichen 24 U 200/82
DRsp Nr. 1994/9262
1. Beim Linksabbiegen besteht auch für den Fahrer eines Linienbusses eine Verpflichtung zur zweiten Rückschau, wenn 8,40 m vor der Straßeneinmündung Überholverbot angeordnet ist. 2. Ein Mitverschulden trifft den, der damit rechnen muß, daß ein Linienbus links abbiegt, wenn er bei oder unmittelbar nach Aufhebung des Überholverbots im Bereich einer Straßeneinmündung überholt.