OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.1993 (4 U 20/93) - DRsp Nr. 1995/4037
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 4 U 20/93
DRsp Nr. 1995/4037
Es stellt eine relevante Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn der Versicherungsnehmer sich nach einem Fremdschaden von 1300 DM vom Unfallort entfernt und sich zielgerichtet in sein Büro zum Schlafen begibt. Bewußtlosigkeit und retrograde Amnesie nach einer bei dem Unfall erlittenen leichten Gehirnerschütterung rechtfertigen keine andere Beurteilung.