Gründe:
»Nach § 39 Abs. 1 b OBG NW [Nordrh.-Westf. Ordnungsbehördengesetz] ist ein Schaden zu ersetzen, den jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde erlitten hat, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht. Die Abgabe von Wechsellichtzeichen nach § 37 StVO durch eine Lichtzeichenanlage, durch deren Einrichtung die Straßenverkehrsbehörde der Bekl. als Sonderordnungsbehörde nach § 12 OBG NW von ihrer Befugnis, den Verkehr zu regeln, Gebrauch gemacht hat, ist als Maßnahme i. S. des § 39 Abs. 1 b OBG NW einzustufen. Die einzelnen Lichtzeichen einer Verkehrssignalanlage stellen Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen dar (BGH VersR 1987, 666 [hier: V (540) 158 d-f]).