OLG Frankfurt/Main - 25.02.1986 (8 U 6/85) - DRsp Nr. 1994/9780
OLG Frankfurt/Main, vom 25.02.1986 - Aktenzeichen 8 U 6/85
DRsp Nr. 1994/9780
1. Mit der Behauptung des Versicherers, es liege ein fingierter Verkehrsunfall vor, wird geltend gemacht, der Eigentümer des Fahrzeugs habe in die Beschädigung eingewilligt; für diese Behauptung trägt der Versicherer die Beweislast. 2. Typische Umstände und Beweisanzeichen für einen gestellten Kfz-Unfall sind u. a. die Beschädigung eines teuren Sportwagens im Schutz der Dunkelheit an einem abgelegenen Ort durch einen gemieteten schweren Lkw ohne Unfallzeugen, die weitgehende Entwertung des teuren Sportwagens durch einen Vorschaden sowie ein unnatürliches Verhalten der beteiligten Fahrzeugführer am "Unfallort".