OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.10.1982 (17 U 223/81) - DRsp Nr. 1994/9870
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.10.1982 - Aktenzeichen 17 U 223/81
DRsp Nr. 1994/9870
1. Eine Haftung für Unfallschäden eines Schwarzfahrers besteht nicht, wenn Halter und Fahrzeugführer der ihnen obliegenden Pflicht zur Sicherung des Fahrzeugs vor unbefugter Benutzung nachgekommen sind. 2. Danach genügt es für Fahrzeuge ohne abschließbare Führerhäuser, wenn sie ohne Betätigung eines nicht mit allgemein verwendbaren Schlüsseln zu öffnenden Schlosses nicht in Gang gesetzt werden können.