OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.2005
8 U 185/04
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen O 396/02

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.2005 (8 U 185/04) - DRsp Nr. 2011/8081

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 8 U 185/04

DRsp Nr. 2011/8081

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.8.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. - Az. 2/20 O 396/02 - abgeändert.

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin wegen des Unfalls vom 21.1.2002 ein Schmerzensgeld von 10.000,00 Ç nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1) seit dem 21.11.2002 und die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 24.2.2003.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die sie durch das Unfallereignis vom 21.1.2002 erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.

Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen eines als Patientin in einem Krankenzimmer des A-Krankenhaus am 21.1. 2002 erlittenen Sturzes.Sie hatte sich in diesem Krankenhaus am 17.1.2002 am Knie operieren lassen, wobei ihr ein künstliches Kniegelenk eingesetzt worden war.