OLG Hamburg - Beschluß vom 20.12.1984 (1 Ss 136/84 OWi) - DRsp Nr. 1994/10110
OLG Hamburg, Beschluß vom 20.12.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 136/84 OWi
DRsp Nr. 1994/10110
Ist eine Einbahnstraße in ihrem Verlauf durch einen 1,5 bis 2 m breiten, mit Kantsteinen abgesetzten und mit Straßenbegleitgrün bepflanzten Mittelstreifen unterteilt, so daß der Straßenverkehr beiderseits des Mittelstreifens in der gleichen Richtung verläuft, dann darf ein Kraftfahrer einen Wechsel durch eine etwa 3 bis 4 m breite Unterbrechung des Mittelstreifens von dem rechten in den linken Straßenteil nur vornehmen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 4StVO). Die Regel "Rechts vor links" (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) gilt in dem Fall nicht.