OLG Hamburg - Urteil vom 12.08.1982 (1 Ss 36/82) - DRsp Nr. 1994/10133
OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.1982 - Aktenzeichen 1 Ss 36/82
DRsp Nr. 1994/10133
1. "Außerdeutscher Kraftfahrzeugführer" i.S. von §§ 4, 5IntKfzVO ist nur derjenige, dessen Lebensumstände zu Zeit des Gebrauchs der ausländischen Fahrerlaubnis oder des internationalen Führerscheines so wesentlich durch Bindung an das Ausland bestimmt werden, daß seine Teilnahme am inländischen Kfz-Verkehr sich noch als zwischenstaatlicher Kfz-Verkehr darstellt. Das wird regelmäßig (aber nicht nur dann) der Fall sein, wenn zu der genannten der Hauptwohnsitz des Betreffenden im Ausland liegt. 2. Wer unter den in §§ 4, 5IntKfzVO aufgestellten Voraussetzungen im Inland ein Kfz führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperre gemäß § 69 ff StGB entzogen worden war, macht sich auch vor Ablauf der Sperrfrist nicht nach § 21 Abs. 1StVG strafbar.