OLG Hamburg - Urteil vom 17.02.1960
Ss 291/59
Normen:
StVO (a.F.) § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1960, 241

OLG Hamburg - Urteil vom 17.02.1960 (Ss 291/59) - DRsp Nr. 1994/10184

OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.1960 - Aktenzeichen Ss 291/59

DRsp Nr. 1994/10184

§ 8 Abs. 1 StVO gilt lediglich als Regelvorschrift für die Fortbewegung und schließt nicht unter allen Umständen aus, daß auch der Gehweg benutzt werden darf. Bei einer vorübergehenden Benutzung des Gehweges durch ein Fahrzeug ist die konkrete Situation, d.h. Veranlassung und Gründe für das Befahren des Gehweges, daraufhin zu prüfen, ob sie eine Ausnahme von der Regel billigerweise gestattet.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1960, 241