OLG Hamm vom 06.11.1997
4 U 86/97
Normen:
BGB §§ 823, 824, 1004 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
SP 1998, 54
VersR 1998, 1001

OLG Hamm - 06.11.1997 (4 U 86/97) - DRsp Nr. 1998/18020

OLG Hamm, vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 4 U 86/97

DRsp Nr. 1998/18020

1. Bezeichnet ein Haftpflichtversicherer anläßlich der Schadenregulierung gegenüber dem Rechtsanwalt des Geschädigten die Mietwagenkostenrechnung als "überhöht", "weit überhöht", "absolut überhöht", "nicht marktgerecht", so steht dem Autovermieter kein wettbewerbsrechtlicher (Unterlassungs-) Anspruch zu, weil zwischen Autovermieter und Haftpflichtversicherer kein Wettbewerbsverhältnis besteht. 2. Ein Anspruch aus §§ 824, 1004 BGB besteht ebenfalls nicht, da die wertenden Äußerungen des Haftpflichtversicherers aus dem Gesichtspunkt der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind, um zu Unrecht geltend gemachte Schadenspositionen abzuwehren. 3. Es liegt auch kein Eingriff in die Rechte eines eingerichteten ,und ausgeübten Gewerbebetriebes des Autovermieters vor.

Normenkette:

BGB §§ 823, 824, 1004 ; UWG § 1 ;
Fundstellen
SP 1998, 54
VersR 1998, 1001