OLG Hamm - 28.07.1993 (20 W 30/93) - DRsp Nr. 1995/4050
OLG Hamm, vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 20 W 30/93
DRsp Nr. 1995/4050
1. Ein außergerichtlicher Vergleich, der auch die Kostentragungspflicht erfaßt, ist bei einer Entscheidung gem. § 269 Abs. 3ZPO zu berücksichtigen.2. Der Beklagte, der sich vergleichsweise verpflichtet hat, für den Fall der Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen, kann den Kostenantrag gem. § 269 Abs. 3ZPO gleichwohl stellen, wenn der Kläger die Klagerücknahme zunächst vertragswidrig von unberechtigten Mehrforderungen abhängig gemacht und durch diese schuldhafte Vertragsverletzung die - sonst entbehrliche - Beauftragung von Anwälten durch den Beklagten verursacht hat.