Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Betroffene fuhr am 7. August 1993 gegen 9.20 Uhr mit seinem Krad die Bundesautobahn in Richtung ... Aufgrund einer Bremsung geriet er auf den rechten Seitenstreifen der Fahrbahn und befuhr diesen auf einer Strecke von ca. 2000 Metern mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h, obwohl ihm aufgrund der relativ ruhigen Verkehrslage auf der rechten Fahrbahn der Autobahn ein früheres Wiedereingliedern in den fließenden Verkehr möglich gewesen wäre.
Das Amtsgericht hat aufgrund dieser Feststellungen gegen den Betroffenen wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 2, 18, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG " eine Geldbuße in Höhe von 100 DM festgesetzt. Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruches hat es ausgeführt:
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