OLG Hamm - Beschluß vom 16.10.1995 (2 Ss OWi 1200/95) - DRsp Nr. 1996/22224
OLG Hamm, Beschluß vom 16.10.1995 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1200/95
DRsp Nr. 1996/22224
Anknüpfungspunkt für die vom Verordnungsgeber gewollte schärfere Ahndung eines Rotlichtverstoßes nach Nr. 34.2 BußgeldkatalogVO ist das grob pflichtwidrige und abstrakt (ggf. im Fall der Nr. 34.1 oder 34.2.1 BußgeldkatalogVO auch konkret) den Querverkehr gefährdende Verhalten des Verkehrsteilnehmers. Fehlt es - wie hier - an diesem von der BußgeldkatalogVO ausgesetzten Handlungsunwert der groben Pflichtwidrigkeit, ist schon der Regeltatbestand des 34.2 BußgeldkatalogVO nicht erfüllt, unabhängig davon, daß das Rotlicht "schon länger" als 1 Sekunde dauerte.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 37, 49StVO in Verbindung mit § 24StVG zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt".
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