I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i. V. m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 937, 50 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt (§ 25 StVG).
Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Am 12. 4. 2001 befuhr der Betroffene mit dem Pkw DB, polizeiliches Kennzeichen, die BAB A 43 in Fahrtrichtung Wuppertal. Auf dieser Strecke befinden sich bei Kilometer 41,200 ein 100 km/h, bei Kilometer 40,750 und 40,200 jeweils ein 80 km/h-Geschwindigkeits-Begrenzungsschild gem. § 41 (Z 274) StVO). Bei Kilometer 39,960 wird diese Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben.
Bereits 12 bis 15 Kilometer vor dieser Messstelle fiel den Polizeibeamten, die mit dem Funkstreifenwagen MS-3643, justiert bis 20.12.2001, unterwegs waren, das Fahrzeug des Betroffenen auf.
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