Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. den §§ 37 Abs. II, 49 Abs. III Nr. 2 StVO verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. November 1994 mit einem Taxi gegen 1.51 Uhr in ... die ...,um von dieser auf den ... abzubiegen. Beim Abbiegen übersah der Betroffene die an der Einmündung ... stehende Lichtzeichenanlage. Er überfuhr die Haltelinie, als die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht anzeigte. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen dieses Rotlichtverstoßes die von der BußgeldkatalogVO vorgesehene Regelgeldbuße von 250 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Bei der Begründung des verhängten Fahrverbots hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt:
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