OLG Hamm - Urteil vom 05.12.1980 (9 U 157/80) - DRsp Nr. 1994/10889
OLG Hamm, Urteil vom 05.12.1980 - Aktenzeichen 9 U 157/80
DRsp Nr. 1994/10889
Der Führer eines Einsatzfahrzeugs, der wegen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Sonderrechte nach den §§ 35, 38StVO in Anspruch nimmt, darf nur dann unter Mißachtung der für ihn maßgebenden Signalstellung in einen Kreuzungsbereich einfahren, wenn sichergestellt ist, daß die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere die nach der Signalstellung Berechtigten, das Einsatzfahrzeug wahrgenommen haben und bereit sind, seine Durchfahrt zu ermöglichen.