OLG Hamm - Urteil vom 10.10.1995 (9 U 94/95) - DRsp Nr. 1996/29422
OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 9 U 94/95
DRsp Nr. 1996/29422
Zum Schutz des die Fahrbahn überquerenden Fußgängerverkehrs besteht Streupflicht an den durch Zeichen 293 bezeichneten Übergängen und solchen Passagen über die Fahrbahn, an denen eine Fahrbahnüberquerung unentbehrlich ist und ständiger erheblicher Fußgängerverkehr herrscht und zusätzlich an diesen Stellen eine allgemeine Glätte herrscht.
Zur Pflicht zur Sicherung der Fußgänger außer den besonders gekennzeichneten Übergängen (§ 26StVO : Zeichen 293) auch bei sonstige, belebte und unentbehrliche Übergänge s. BGH VersR 1985, 568, 569; BGH VersR 1987, 989; BGH VersR 1991, 665, 666; BGH VersR 1993, 1106, 1106.