OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1966 (2 Ss 293/66) - DRsp Nr. 1994/11145
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1966 - Aktenzeichen 2 Ss 293/66
DRsp Nr. 1994/11145
Wird durch unterwegs auftretende Mängel die Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigt, so darf der Kraftfahrzeugführer mit diesem Fahrzeug nicht weiterfahren. Er muß entweder an Ort und Stelle reparieren oder abschleppen lassen.