OLG Hamm - Urteil vom 15.02.1963 (3 Ss 1740/62) - DRsp Nr. 1994/11150
OLG Hamm, Urteil vom 15.02.1963 - Aktenzeichen 3 Ss 1740/62
DRsp Nr. 1994/11150
1. Das verkehrswidrige Verhalten eines Unfallbeteiligten ist auch dann strafmildernd zu berücksichtigen, wenn in der Person dieses anderen eine "Schuld" aus irgendeinem Grunde entfällt. 2. Entsprechend muß auch das mitursächliche Verhalten eines noch nicht siebenjährigen - schuldunfähigen - Kindes mitberücksichtigt werden.