OLG Hamm - Urteil vom 18.12.1997 (27 U 40/97) - DRsp Nr. 1998/18013
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 27 U 40/97
DRsp Nr. 1998/18013
1. Für einen Versicherungsbetrug spricht der erste Anschein, wenn es sich bei dem Unfallgegner des Geschädigten um einen Serientäter handelt. 2. Auch wenn einem notorischen Versicherungsbetrüger ein wirklicher Verkehrsunfall unterlaufen und dem dadurch Geschädigten daraus keine Nachteile erwachsen dürfen, wird der für einen Versicherungsbetrug sprechende erste Anschein dann erhärtet, wenn manipulationstypische Umstände hinzutreten und der Anspruchssteller sein Begehren mit objektiv wahrheitswidrigem Vortrag untermauert.