OLG Hamm - Urteil vom 27.11.1967 (4 Ss 1422/67) - DRsp Nr. 1994/11137
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.1967 - Aktenzeichen 4 Ss 1422/67
DRsp Nr. 1994/11137
Der Satz, daß der Wartepflichtige, dem die Sicht in die Vorfahrtstraße versperrt ist, sich in diese so weit hineintasten darf, bis er Einblick in sie gewinnt, gilt nicht beim Herausfahren aus einer Grundstücksausfahrt oder einer dieser insoweit gleichzuachtenden öffentlichen Verkehrsfläche.
So auch OLG Hamm v. 28.03.1968, VerkMitt 1968, 94 (Rückwärtsherausfahren). Vgl. auch KG v. 02.05.1968, VRS 35, 458: die Vorfahrtsregelung des § 13 Abs. 1StVO gilt nicht für Grundstücksausfahrten.