OLG Karlsruhe - 16.12.1993 (12 U 247/93) - DRsp Nr. 1995/9821
OLG Karlsruhe, vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 12 U 247/93
DRsp Nr. 1995/9821
Gibt der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige an, sein gestohlenes Fahrzeug sei mit hochwertigen Breitreifen und verchromten Stahlfelgen ausgerüstet gewesen, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn sich später herausstellt, daß das Fahrzeug mit der Originalbereifung und den Originalfelgen ausgestattet war.