OLG Karlsruhe - 17.12.1997 (6 U 44/97) - DRsp Nr. 1998/18053
OLG Karlsruhe, vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 6 U 44/97
DRsp Nr. 1998/18053
1. Ändert ein Haftpflichtversicherer gegenüber einer Autovermietfirma sein bisheriges Regulierungsverhalten, indem er die aus seiner Sicht überhöhten Mietwagenpreise nicht mehr ohne weiteres akzeptiert, so kann dies nicht grundsätzlich als eine wettbewerbswidrige Druckausübung bewertet werden. 2. In vom Autovermieter angestrengten Prozessen kann sich der Haftpflichtversicherer auf dessen fehlende Aktivlegitimation berufen, zumal wenn eine Abtretungsvereinbarung zwischen Autovermieter und dem Geschädigten tatsächlich den Zweck verfolgt, den Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche endgültig abzunehmen.
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