OLG Karlsruhe vom 19.12.1996
12 U 219/96
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 94

OLG Karlsruhe - 19.12.1996 (12 U 219/96) - DRsp Nr. 1998/18062

OLG Karlsruhe, vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 12 U 219/96

DRsp Nr. 1998/18062

1. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ein Anhänger mit Ladung mehrere Tage auf einem unbewachten Platz abgestellt wurde und Fahrzeug und Ladung gegen einen ungehinderten Wegtransport gesichert waren. 2. Der Versicherer hat den Nachweis, daß der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist, nicht erbracht, wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Entwendung des Anhängers samt Ladung bereits in den ersten Stunden nach dem Abstellen und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem zweifelsfrei kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise:

s.a. LG Wuppertal VersR 1990, 1387; OLG Zweibrücken VersR 1991 , 1284.

Fundstellen
VersR 1998, 94