I.
Das Amtsgericht Freiburg hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz zu der Geldbuße von 100,00 DM verurteilt. Mit seiner in zulässiger Weise eingelegten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. OWiG) zu. Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Freiburg.
II.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen
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