OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.04.1982 (18 U 100/81) - DRsp Nr. 1994/11495
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.1982 - Aktenzeichen 18 U 100/81
DRsp Nr. 1994/11495
Der Zusammenstoß eines mit mäßiger Geschwindigkeit (hier: 32 km/h) fahrenden Pkw mit einem Radfahrer, der von links aus einer zur Straße hin abfallenden Grundstücksausfahrt plötzlich auf die Fahrbahn gelangt, ist für den Kfz-Halter ein unabwendbares Ereignis, wenn der Radfahrer (hier: ein fünfjähriges Kind) erst im Bereich des 1 m breiten Gehwegs für den Pkw-Fahrer sichtbar wurde. Das gilt auch, wenn der Kfz-Führer vor der Grundstücksausfahrt infolge eines am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs verkehrsbedingt auf die linke Fahrbahnhälfte überwechseln mußte.