OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.12.1967 (2 U 175/66) - DRsp Nr. 1994/11612
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.1967 - Aktenzeichen 2 U 175/66
DRsp Nr. 1994/11612
1. Ein zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geschlossener Abfindungsvergleich wirkt auch gegenüber dem Träger der Rentenversicherung, auf den die Schadensersatzansprüche gemäß § 1542RVO übergegangen sind, es sei denn, daß dieser den Beweis für die Kenntnis des Forderungsübergangs erbracht hat.2. Eine solche Kenntnis ist noch nicht dargetan, wenn dem Schädiger nachgewiesenermaßen bekannt war, daß der Verletzte eine im allgemeinen sozialversicherungspflichtige Berufstätigkeit ausgeübt hat; vielmehr ist bei Rentenversicherungsverhältnissen auch das Bekanntsein von Umständen erforderlich, aus denen sich die Erfüllung der näheren Voraussetzungen einer Versicherungspflicht, insbesondere der Ablauf der Mindestversicherungszeit, entnehmen läßt.